RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95)

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

AktG §53 Abs2

Rechtssatz

Diese Verteilungsregel kann für die Verteilung des auf ein durch Hauptversammlungsbeschluß verkürztes Rumpfgeschäftsjahr entfallenden Gewinns nicht nutzbar gemacht werden, wenn nicht - wie dort - unterschiedliche Leistungen sonst gleichberechtigter Aktionäre bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen sind, sondern lediglich auf einen von der Regel abweichenden Zeitfaktor - die Kürzung des Geschäftsjahrs zwecks Umstellung seines Beginns - Bedacht zu nehmen ist, der aber alle Aktionäre gleichermaßen trifft, ob sie nun ihre Einlage zur Gänze geleistet bzw ob sie Anspruch auf eine Vorzugsdividende haben oder nicht. Wird das für die anstehende Gewinnverteilung maßgebliche Geschäftsjahr aufgrund eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung zur Umstellung des Beginns des Normgeschäftsjahrs gekürzt, so gebietet das auch eine entsprechende Kürzung der vom Nennbetrag der Aktien zu berechnenden, aber auf das Regeljahr abstellenden Prozentsätze "pro rata temporis".

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    Veröff: SZ 68/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080295

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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