Norm: AktG §26 Abs1AktG §150 Abs3
Rechtssatz: Handelt es sich bei der eingebrachten Sache um eine Forderung, hat sich die Prüfung nicht darauf zu beschränken, ob die eingebrachte Forderung tatsächlich besteht, sondern ist darüber hinaus zu ermitteln, ob sie auch insoweit „vollwertig" ist, als der Schuldner in der Lage ist, diese vollständig zu erfüllen. Entscheidungstexte 1 Ob 128/07s ... mehr lesen...