RS OGH 2008/4/3 1Ob128/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2008
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Norm

AktG §26 Abs1
AktG §150 Abs3

Rechtssatz

Handelt es sich bei der eingebrachten Sache um eine Forderung, hat sich die Prüfung nicht darauf zu beschränken, ob die eingebrachte Forderung tatsächlich besteht, sondern ist darüber hinaus zu ermitteln, ob sie auch insoweit „vollwertig" ist, als der Schuldner in der Lage ist, diese vollständig zu erfüllen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123694

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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