Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AktG §225g Abs1AktG §225g Abs6UmwG §2 Abs3WRG §31WRG §117
Rechtssatz: Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach § 31 WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, ... mehr lesen...