Norm: AktG §225eAktG §225gAktG §225h
Rechtssatz: Das Firmenbuchgericht ist nicht zuständig, dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses den Auftrag zu erteilen, einem Antragsteller uneingeschränkte Einsicht in den beim Gremium angelegten Akt, insbesondere in die vom Gremium abgeforderten Unterlagen zu gewähren. Eine allfällige Verletzung des Gehörs kann erst mit einem Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach... mehr lesen...
Norm: AktG §225eSpaltG §9 Abs2
Rechtssatz: In sinngemäßer Anwendung des § 225e Abs 3 AktG, auf den § 9 Abs 2 SpaltG verweist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haften, ist die Passivlegitimation der abspaltenden und der im Zuge der Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft für die Überprüfung und Erhöhung der im ... mehr lesen...