Norm:        AktG §145AktG §203AktG §210                               
Rechtssatz:          Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (§ 210 Abs 3 AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung. Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist in das Firmenbuch eintragungsfähig.                     Entscheidungstexte                                  6  Ob   15...                    mehr lesen...                
Begründung: In der Hauptversammlung der aufgelösten Aktiengesellschaft vom 31. 3. 2004 wurden die Änderung der (Personen-)Firma „W***** Aktiengesellschaft in Abwicklung" in „W***** Stahl- und Maschinenbau AG in Abwicklung" und die entsprechende Neufassung des § 1 Abs 1 der Satzung beschlossen. In der Hauptversammlung der aufgelösten Aktiengesellschaft vom 31. 3. 2004 wurden die Änderung der (Personen-)Firma „W***** Aktiengesellschaft in Abwicklung" in „W***** Stahl- und Maschinenba... mehr lesen...
                    
                    Norm:        AktG §71AktG §210HGB §54                               
Rechtssatz:          Einzelermächtigung eines von mehreren kollektivvertretungsbefugten Abwicklern einer Aktiengesellschaft zum Abverkauf eines Warenlagers als Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB.                     Entscheidungstexte                                 7  Ob   584/77      Entscheidungstext  OGH  23.06.1977  7  Ob   584/77   Veröff: HS 10162                                                European Case La...                    mehr lesen...