Norm: AktG §145AktG §203AktG §210
Rechtssatz: Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (§ 210 Abs 3 AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung. Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist in das Firmenbuch eintragungsfähig. Entscheidungstexte 6 Ob 15... mehr lesen...
Norm: AktG §71AktG §210HGB §54
Rechtssatz: Einzelermächtigung eines von mehreren kollektivvertretungsbefugten Abwicklern einer Aktiengesellschaft zum Abverkauf eines Warenlagers als Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB. Entscheidungstexte 7 Ob 584/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 584/77 Veröff: HS 10162 European Case La... mehr lesen...