Norm
AktG §145Rechtssatz
Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (§ 210 Abs 3 AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung. Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist in das Firmenbuch eintragungsfähig.Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (Paragraph 210, Absatz 3, AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung. Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist in das Firmenbuch eintragungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121129Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009