RS OGH 2006/8/31 6Ob15/05g

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Rechtssatz

Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (§ 210 Abs 3 AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung. Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist in das Firmenbuch eintragungsfähig.Die Verwendung eines auf die Abwicklung hinweisenden Zusatzes (zB „in Abwicklung", „in Liquidation"), mit dem die Abwickler zeichnen sollen (Paragraph 210, Absatz 3, AktG), führt nicht zu einer Firmenänderung und bedarf daher keiner Satzungsänderung. Der auf die Abwicklung hinweisende Zusatz ist in das Firmenbuch eintragungsfähig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121129

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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