Norm: AktG §21AktG §34
Rechtssatz: Die Voraktiengesellschaft wird durch den Vorstand der Aktiengesellschaft vertreten. Entscheidungstexte 2 Ob 65/08k Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 65/08k Veröff: SZ 2008/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123385 Im RIS seit 10.05.2... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIIABGB §872ABGB §901 I1AktG §21
Rechtssatz: Wurde der Inhalt eines von einer erst zu gründenden juristischen Person abzuschließenden Vertrages mit ihren späteren Gründern abgesprochen, so sind für die Anfechtung wegen eines auf Seite der juristischen Person unterlaufenen Geschäftsirrtums die Tatsachenvorstellungen ihrer Organe zu jenem Zeitpunkt entscheidend, in der diese nach Entstehung der Gesellschaft ihren Willen kundgetan... mehr lesen...