Norm: AktG §195AktG §198AktG §199AktG §201
Rechtssatz: Nichtigkeit bedeutet Ausbleiben der gewollten Rechtswirkungen, das heißt, die Rechtsordnung versagt dem Beschluss wegen des ihm anhaftenden Fehlers die Wirkung. Wenngleich eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig ist (§ 201 AktG), ist ein solcher Beschluss auch dann nichtig, wenn eine gerichtliche Feststellung unterbleibt, woraus folgt, dass Nichtigkeit jeder Beteiligte etwa auc... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §197AktG §198AktG §199
Rechtssatz: Die Anfechtungsgründe rechtfertigen die Nichtigerklärung und damit die Beseitigung der bisherigen Geltung von Aktionärsbeschlüssen ex tunc; die Nichtigkeitsgründe (§ 199 AktG), verhindern eine gültige Verbandswillensbildung von vornherein. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/1... mehr lesen...
Norm: AktG §195 Z4AktG §198AktG §199
Rechtssatz: Die Anfechtungsberechtigung kann als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschaftsbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden. Veröff: NJW 1957,951 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103088 Dokumentnummer ... mehr lesen...