Norm: AktG §29 Abs1AktG §155 Abs2GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Es besteht kein Anlass, ein durch die Ausstellung einer Bestätigung nach §10 Abs3 GmbHG (§§29 Abs 1, 155 Abs2 AktG) schlüssig von der Bank auf sich genommenes Kompensationsverbot aus Gläubigerschutzgründen als zwangsläufig immerwährend und auch im Konkursfall wirksam anzusehen. Entscheidungstexte 6 Ob 288/03a Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AktG §29 Abs1AktG §155 Abs2GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Zweck des § 10 Abs 3 GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern: Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte Manfred R***** und seine Ehefrau Silvia errichteten mit Notariatsakt vom 3. November 1987 die "R***** & Co. ***** Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in St*****. Gegenstand des Unternehmens war die Erzeugung von Damen- und Herrenoberbekleidung aller Art, der Handel mit Textilwaren und die Übernahme von Handelsvertretungen. Manfred R***** wurde im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt. Das Stammkapital betrug S 500... mehr lesen...