Norm: AktG §145 AktG §203 AktG §210 AktG § 145 heute AktG § 145 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 145 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009 AktG § 203 heute ... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §62AktG 1965 §145AktG 1965 §147AktG 1965 §195
Rechtssatz: Eine nachträgliche Satzungsänderung: a) auf Vinkulierung von Namensaktien; b) auf Vereinigung von Aktien, ohne daß es sich um eine Kapitalsherabsetzung handelt; bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. Dem diesbezüglich überstimmten Aktionär steht eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offen. En... mehr lesen...
Die beklagte Partei ist eine Aktiengesellschaft. Nach § 5 der bisherigen Satzungen sollten die Aktien auf den Inhaber lauten. Das Grundkapital von 15.000.000 S war in 15.000 Stück Aktien zu je 1000 S eingeteilt. Der Kläger besitzt für seine Geschäftsanteile den Zwischenschein Nr. 2 über sieben voll eingezahlte Aktien. Mit Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Mai 1966 wurde der genannte § 5 der Satzungen derart abgeändert, daß die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertr... mehr lesen...