Norm: AktG §105 Abs1AktG §199 Abs1 1
Rechtssatz: Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurde, sind nichtig. Dies gilt er... mehr lesen...