RS OGH 2025/3/26 10Ob32/00d; 6Ob47/24s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

AktG §105 Abs1
AktG §199 Abs1 1
  1. AktG § 105 heute
  2. AktG § 105 gültig ab 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
  3. AktG § 105 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. AktG § 105 gültig von 08.10.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004
  5. AktG § 105 gültig von 01.01.1991 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. AktG § 199 heute
  2. AktG § 199 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 199 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. AktG § 199 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
  5. AktG § 199 gültig von 01.08.1990 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurde, sind nichtig. Dies gilt erst recht, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied eine Hauptversammlung einberuft, und dabei das vorhandene zweite Vorstandsmitglied oder weitere übergeht. Bei mehreren kraft § 105 Abs 1 Satz 2 AktG (Firmenbucheintragung) als einberufungsbefugt geltenden Schein-Vorstandsmitgliedern ist für den Fall des Fehlens jeglicher echter Vorstandsmitglieder zur Einberufung der Hauptversammlung ebenfalls ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Die Verleihung der Einberufungsbefugnis an das kollegialmängelbehaftete Organ insgesamt bedeutet daher nichts anderes, als dass die sonst für die Vorgangsweise dieses Organs bestehenden Vorschriften auch jetzt gelten, oder anders gesagt, dass § 105 Abs 1 Satz 2 AktG mit Satz 1 im Wertungseinklang steht.Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurde, sind nichtig. Dies gilt erst recht, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied eine Hauptversammlung einberuft, und dabei das vorhandene zweite Vorstandsmitglied oder weitere übergeht. Bei mehreren kraft Paragraph 105, Absatz eins, Satz 2 AktG (Firmenbucheintragung) als einberufungsbefugt geltenden Schein-Vorstandsmitgliedern ist für den Fall des Fehlens jeglicher echter Vorstandsmitglieder zur Einberufung der Hauptversammlung ebenfalls ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Die Verleihung der Einberufungsbefugnis an das kollegialmängelbehaftete Organ insgesamt bedeutet daher nichts anderes, als dass die sonst für die Vorgangsweise dieses Organs bestehenden Vorschriften auch jetzt gelten, oder anders gesagt, dass Paragraph 105, Absatz eins, Satz 2 AktG mit Satz 1 im Wertungseinklang steht.

Entscheidungstexte

  • RS0114610">10 Ob 32/00d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 32/00d
  • RS0114610">6 Ob 47/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 47/24s
    nur: Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss. (T1)
    Beisatz: Hier: Beurteilung des Fehlens einer Beginnzeit der Hauptversammlung im Vorstandsbeschluss (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114610

Im RIS seit

19.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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