Entscheidungen zu § 103 Abs. 2 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2014/10/9 6Ob77/14p

Norm: AktG §95 Abs5AktG §103 Abs2
Rechtssatz: Das österreichische Aktiengesetz kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand; gemäß § 95 Abs 5 AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen; die Hauptversammlung kann gemäß § 103 Abs 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.10.2014

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten