RS OGH 2014/10/9 6Ob77/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
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Norm

AktG §95 Abs5
AktG §103 Abs2
  1. AktG § 95 heute
  2. AktG § 95 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. AktG § 95 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. AktG § 95 gültig von 01.08.2009 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 95 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. AktG § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. AktG § 95 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. AktG § 95 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
  9. AktG § 95 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  10. AktG § 95 gültig von 01.08.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Das österreichische Aktiengesetz kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand; gemäß § 95 Abs 5 AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen; die Hauptversammlung kann gemäß § 103 Abs 2 AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs 5 AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt; der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist; die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden.Das österreichische Aktiengesetz kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane an den Vorstand; gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG können die Satzung oder der Aufsichtsrat bloß bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit dessen Zustimmung vorgenommen werden dürfen; die Hauptversammlung kann gemäß Paragraph 103, Absatz 2, AktG über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden, wenn dies der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 95, Absatz 5, AktG seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat verlangt; der Vorstand ist dann insoweit in der gleichen Lage wie ein Weisungsempfänger, obzwar im Gegensatz zu diesem die Initiative von ihm selbst ausgegangen ist; die Hauptversammlung kann nach dieser Bestimmung selbst allerdings nicht initiativ werden.

Entscheidungstexte

  • RS0129740">6 Ob 77/14p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 77/14p
    Beisatz: Siehe bereits 1 Ob 566/95 (T1)
    Beisatz: Mit Ausführungen zur deutschen „Holzmüller-Doktrin“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129740

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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