Entscheidungen zu § 92 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1996/11/28 8Ob2249/96k, 8Ob262/98g

Norm: KO §92 Abs1KO §188KO §193 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 92 Abs 1 KO gilt auch für die Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan. Eine im Anschluß an die Tagsatzung gemäß § 188 KO stattfindende Abstimmung über den Zahlungsplan ist daher als nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindende Gläubigerversammlung anzusehen, die nur bei Erfüllung des in § 92 Abs 1 KO vorgesehenen Präsenzquorums beschlußfähig ist. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.11.1996

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten