Norm: EO §1 Z7 IIGEO §133KO §60KO §61KO §90 Abs1KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: Nach Bestätigung durch das Konkursgericht, eine im Anmeldeverzeichnis festgestellte Forderung sei in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners vollstreckbar, kann Zwangsversteigerung einer nach § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaft auf Grund dieses Titels bewilligt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...