Norm: KO §41 Abs1 Z8KO §89 Abs5
Rechtssatz:
§ 89 Abs 5 KO ist zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach § 46 Abs 1 Z 8 KO heranzuziehen. Demnach gebühren den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden Barauslagenersatz und Belohnung nur unter den Voraussetzungen des § 89 Abs 5 KO. Paragraph 89, Absatz 5, KO ist zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8,... mehr lesen...