RS OGH 1995/12/2 2R176/95

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Veröffentlicht am 02.12.1995
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Norm

KO §41 Abs1 Z8
KO §89 Abs5

Rechtssatz

§ 89 Abs 5 KO ist zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach § 46 Abs 1 Z 8 KO heranzuziehen. Demnach gebühren den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden Barauslagenersatz und Belohnung nur unter den Voraussetzungen des § 89 Abs 5 KO.Paragraph 89, Absatz 5, KO ist zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8, KO heranzuziehen. Demnach gebühren den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden Barauslagenersatz und Belohnung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 5, KO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1995:RL0000002

Dokumentnummer

JJR_19951202_OLG0459_00200R00176_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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