Norm
KO §41 Abs1 Z8Rechtssatz
§ 89 Abs 5 KO ist zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach § 46 Abs 1 Z 8 KO heranzuziehen. Demnach gebühren den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden Barauslagenersatz und Belohnung nur unter den Voraussetzungen des § 89 Abs 5 KO.Paragraph 89, Absatz 5, KO ist zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8, KO heranzuziehen. Demnach gebühren den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden Barauslagenersatz und Belohnung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 5, KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1995:RL0000002Dokumentnummer
JJR_19951202_OLG0459_00200R00176_9500000_001