Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Konkurssache Mag.K***** H*****, ehemaliger Brauereiinhaber, ***** über den Rekurs des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr.Ulf Gastgeb, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried i.I. vom 24.7.1995, S 1/90-303, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Kostenbestimmungsanträge der Gläubigerschutzverbände Kreditschutzverband von 1870 und Alpenländischer Kreditorenverband vom 17.7. und 18.7.1995 abgewiesen werden.
Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 127 Abs.2 KO).Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 127, Absatz 2, KO).
Text
Begründung:
Nachdem die Entlohnung des Masseverwalters gemäß § 125 KO mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 21.6.1995 rechtskräftig festgesetzt worden war, haben in Eingaben vom 17.7. und 18.7.1995 die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände KSV von 1870 und AKV auf ihre Mitarbeit in diesem Konkursverfahren, insbesondere bei der Ermittlung und Sicherung des Vermögens und bei der Information der betroffenen Gläubiger hingewiesen. Dieser Konkurs habe durch seinen Umfang und durch seine Dauer von mehr als fünf Jahren einen überdurchschnittlichen Personal- und Sachaufwand verursacht; es sei aber auch ein überdurchschnittliches Ergebnis für die Gläubiger erzielt worden. Der KSV beantragte in seiner Eingabe ON 301 "im Sinne der §§ 46 Abs.1 Z 8 und 127 Abs.1 KO sowie gemäß ständiger Spruchpraxis oberösterreichischer Landesgerichte" den Zuspruch eines Honorars von S 67.500,- zuzüglich Barauslagenpauschale S 1.000,- und 20 % Umsatzsteuer (S 13.700,-). Der AKV beantragte, ihm 0,5 % des Wertes der pfandfreien Masse als Kosten zuzüglich 20 % USt und S 1.200,- für pauschalierte Barauslagen zuzusprechen.Nachdem die Entlohnung des Masseverwalters gemäß Paragraph 125, KO mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 21.6.1995 rechtskräftig festgesetzt worden war, haben in Eingaben vom 17.7. und 18.7.1995 die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände KSV von 1870 und AKV auf ihre Mitarbeit in diesem Konkursverfahren, insbesondere bei der Ermittlung und Sicherung des Vermögens und bei der Information der betroffenen Gläubiger hingewiesen. Dieser Konkurs habe durch seinen Umfang und durch seine Dauer von mehr als fünf Jahren einen überdurchschnittlichen Personal- und Sachaufwand verursacht; es sei aber auch ein überdurchschnittliches Ergebnis für die Gläubiger erzielt worden. Der KSV beantragte in seiner Eingabe ON 301 "im Sinne der Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer 8 und 127 Absatz eins, KO sowie gemäß ständiger Spruchpraxis oberösterreichischer Landesgerichte" den Zuspruch eines Honorars von S 67.500,- zuzüglich Barauslagenpauschale S 1.000,- und 20 % Umsatzsteuer (S 13.700,-). Der AKV beantragte, ihm 0,5 % des Wertes der pfandfreien Masse als Kosten zuzüglich 20 % USt und S 1.200,- für pauschalierte Barauslagen zuzusprechen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Konkursgericht die Kosten dieser beiden Gläubigerschutzverbände jeweils wie folgt bestimmt:
Belohnung für Mühewaltung S 67.500,-
Barauslagenpauschale (z.B. Besuch bei
Tagsatzungen S 1.000,-
20 % USt S 13.700,-
S 82.200,-
Der Gemeinschuldner ficht mit Rekurs diesen Beschluß im vollen Umfang an. Der Rekurs ist berechtigt.
Das Erstgericht gründete seinen Kostenzuspruch dem Grunde nach auf die Bestimmungen der §§ 46 Abs.1 Z 8 und 127 Abs.1 KO, wonach die sogenannten bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einen Anspruch auf Verfahrenskostenersatz haben.Das Erstgericht gründete seinen Kostenzuspruch dem Grunde nach auf die Bestimmungen der Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer 8 und 127 Absatz eins, KO, wonach die sogenannten bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einen Anspruch auf Verfahrenskostenersatz haben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 46 Abs.1 Z 8 KO sind die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden, Masseforderungen. Darüber hat gemäß § 127 Abs.1 KO das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kam es nicht zum Abschluß eines Zwangsausgleichs. Ob es lediglich "aus Motiven, die der Gemeinschuldner zu vertreten hat" nicht dazu gekommen ist - so behauptet es jedenfalls der KSV in seiner Eingabe ON 301 - kann hier dahingestellt bleiben, denn die Masseforderungen sind im § 46 KO erschöpfend aufgezählt; eine Erweiterung durch Analogie ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen (SZ 50/82, SZ 54/100 u.a.). Wenn das Gesetz die Anspruchsvoraussetzungen für eine Masseforderung mit "Vorbereitung eines Zwangsausgleichs" umschreibt, so ist dies wörtlich und im Zweifel einschränkend auszulegen: Es wird vorausgesetzt, daß zumindest ein Zwangsausgleichsantrag eingebracht und darüber abgestimmt wird. Beides war nicht der Fall.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8, KO sind die Kosten der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, soweit sie für die Vorbereitung eines Zwangsausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden, Masseforderungen. Darüber hat gemäß Paragraph 127, Absatz eins, KO das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kam es nicht zum Abschluß eines Zwangsausgleichs. Ob es lediglich "aus Motiven, die der Gemeinschuldner zu vertreten hat" nicht dazu gekommen ist - so behauptet es jedenfalls der KSV in seiner Eingabe ON 301 - kann hier dahingestellt bleiben, denn die Masseforderungen sind im Paragraph 46, KO erschöpfend aufgezählt; eine Erweiterung durch Analogie ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen (SZ 50/82, SZ 54/100 u.a.). Wenn das Gesetz die Anspruchsvoraussetzungen für eine Masseforderung mit "Vorbereitung eines Zwangsausgleichs" umschreibt, so ist dies wörtlich und im Zweifel einschränkend auszulegen: Es wird vorausgesetzt, daß zumindest ein Zwangsausgleichsantrag eingebracht und darüber abgestimmt wird. Beides war nicht der Fall.
Der Konkursrichter billigte den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu, daß sie tatsächlich den Masseverwalter bei der Ermittlung und Sicherung des Vermögens unterstützt haben. Es ist anzunehmen, daß die genannten Gläubigerschutzverbände in jedem Konkursverfahren, insbesondere wenn sie wie hier in den Gläubigerausschuß berufen wurden, zum Vorteil aller Gläubiger tätig sind und je nach Möglichkeit neben oder mit dem Masseverwalter zur Ermittlung und Sicherung des Massevermögens beitragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit - insbesondere weil es um die Abgrenzung einer Masseforderung geht - muß daher ein eindeutiges Kriterium zur Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Unterstützungstätigkeiten der Gläubigerschutzverbände und besonderen (und nur daher extra belohnungswürdigen) Tätigkeiten gefunden werden, deren besondere Kosten eben für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger zweckmäßig aufgewendet wurden.
Dieses Abgrenzungskriterium findet sich im § 89 Abs.5 KO, welcher nicht nur deshalb, weil die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in aller Regel (§ 88 Abs.1 KO) zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse bestellt werden, zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach § 46 Abs.1 Z 8 KO heranzuziehen ist. Demnach ist bei Kosten zwischen notwendigen Auslagen und Belohnung zu unterscheiden.Dieses Abgrenzungskriterium findet sich im Paragraph 89, Absatz 5, KO, welcher nicht nur deshalb, weil die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände in aller Regel (Paragraph 88, Absatz eins, KO) zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse bestellt werden, zur Definition und Interpretation des Kostenersatzanspruches nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8, KO heranzuziehen ist. Demnach ist bei Kosten zwischen notwendigen Auslagen und Belohnung zu unterscheiden.
Notwendige Auslagen, deren Ersatz als Masseforderung nach der zitierten Gesetzesstelle zu beurteilen ist, sind zweifellos die Kosten der Zureisen der jeweiligen Vertreter der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zu den Gläubigerversammlungen, Sitzungen des Gläubigerausschusses und anderen Tagsatzungen, zu denen sie geladen wurden. Im angefochtenen Beschluß finden sich solche Fahrtauslagen unter der Position 2 (Barauslagenpauschale). Das Erstgericht hat jedoch übersehen, daß von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden der Ersatz dieser Fahrtkosten gewöhnlich immer schon am Ende einer Tagsatzung, zu der die Zureise erfolgte, oder längstens 14 Tage danach beantragt wird, und so war es offensichtlich auch in diesem Konkursverfahren. Eine nur stichprobenweise Nachschau in den Akten hat ergeben, daß KSV und AKV zum Beispiel ihre Fahrtkosten anläßlich der Gläubigerausschußsitzung am 19.8.1992 und anläßlich der Tagsatzung am 24.3.1993 jeweils vor Schluß dieser Sitzung bzw. Tagsatzung angesprochen haben, diese Anträge protokolliert und jeweils mit gerichtlichen Beschlüssen vom 29.8.1992 bzw. vom 28.5.1993 antragsgemäß erledigt wurden. Zuletzt hat der AKV für die Teilnahme seines Angestellten an der Gläubigerausschußsitzung am 10.5.1995 Barauslagen in Höhe von S 1.363,- verzeichnet und mit Beschluß ON 296 vom 9.6.1995 zugesprochen erhalten. Das extra in den Eingaben ON 301 und 302 verrechnete Barauslagenpauschale zuzüglich USt hätte daher vom Erstgericht wegen entschiedener Sache nicht zugesprochen werden dürfen.
Eine Belohnung für Mühewaltung als besondere Vergütung gemäß § 89 Abs.5, dessen Zuspruch gemäß § 126 KO erfolgt, gebührt nur dann, wenn den Mitgliedern des Gläubigerausschusses durch Verfügung des Konkursrichters oder Beschluß des Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen worden sind. Nach dem oben Gesagten gilt dies in gleicher Weise für die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Diese hätten also nur dann einen Belohnungsanspruch gemäß § 46 Abs.1 Z 8 KO, wenn ihnen durch Verfügung des Konkursrichters oder Beschluß des Gläubigerausschusses Maßnahmen zur Ermittlung und Sicherung des Massevermögens aufgetragen worden wären. Im vorliegenden Fall haben sich weder KSV noch AKV auf eine solche Verfügung des Konkursrichters oder auf einen solchen Beschluß des Gläubigerausschusses berufen. Eine stichprobenweise Durchsicht der Protokolle der Gläubigerausschußsitzungen ließ auch keine derartige Beschlußfassung erkennen, wobei darauf hingewiesen werden muß, daß im vorliegenden Fall der Gläubigerausschuß erst bestellt und tätig wurde, als der Masseverwalter die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Sicherung des Vermögens bereits im wesentlichen abgeschlossen hatte.Eine Belohnung für Mühewaltung als besondere Vergütung gemäß Paragraph 89, Absatz 5,, dessen Zuspruch gemäß Paragraph 126, KO erfolgt, gebührt nur dann, wenn den Mitgliedern des Gläubigerausschusses durch Verfügung des Konkursrichters oder Beschluß des Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen worden sind. Nach dem oben Gesagten gilt dies in gleicher Weise für die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Diese hätten also nur dann einen Belohnungsanspruch gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8, KO, wenn ihnen durch Verfügung des Konkursrichters oder Beschluß des Gläubigerausschusses Maßnahmen zur Ermittlung und Sicherung des Massevermögens aufgetragen worden wären. Im vorliegenden Fall haben sich weder KSV noch AKV auf eine solche Verfügung des Konkursrichters oder auf einen solchen Beschluß des Gläubigerausschusses berufen. Eine stichprobenweise Durchsicht der Protokolle der Gläubigerausschußsitzungen ließ auch keine derartige Beschlußfassung erkennen, wobei darauf hingewiesen werden muß, daß im vorliegenden Fall der Gläubigerausschuß erst bestellt und tätig wurde, als der Masseverwalter die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Sicherung des Vermögens bereits im wesentlichen abgeschlossen hatte.
Vom Rekursgericht kann eine "ständige Spruchpraxis oberösterreichischer Landesgerichte", auf die sich der Antrag ON 301 des KSV beruft, nicht nachvollzogen werden. Um auf eine allfällige Gerichtsübung bei der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Bedacht nehmen zu können, hat der Vorsitzende des Rekurssenates das Seminar 1995 für Insolvenzrichter in Weyregg am Attersee abgewartet, auf dem der erfahrene Konkursrichter Dr.Gregor Sieber des Landesgerichtes Salzburg ein Referat über Kosten und Honorare in Insolvenzverfahren gehalten hat. An diesem Seminar haben drei der vier oberösterreichischen Konkursrichter teilgenommen. Die Frage der Honorierung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wurde von Sieber in seinem Referat behandelt, doch haben weder er noch irgendein anderer Teilnehmer dieses Seminars in der Diskussion eine Gerichtsübung erwähnt, der zufolge die Entlohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände nach anderen als nach den in dieser Entscheidung des Rekursgerichtes festgeschriebenen Kriterien erfolgen könnte. Sollte dies tatsächlich bei einem Konkursgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz anders gehandhabt werden, dann wird in Zukunft darauf hingewiesen werden müssen, daß gemäß § 127 Abs.1 (§ 125 Abs.5) KO Vereinbarungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung für Mühewaltung ungültig sind. Über rechtspolitische Aspekte in Richtung einer Lockerung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Rekursgericht nicht zu befinden.Vom Rekursgericht kann eine "ständige Spruchpraxis oberösterreichischer Landesgerichte", auf die sich der Antrag ON 301 des KSV beruft, nicht nachvollzogen werden. Um auf eine allfällige Gerichtsübung bei der Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Bedacht nehmen zu können, hat der Vorsitzende des Rekurssenates das Seminar 1995 für Insolvenzrichter in Weyregg am Attersee abgewartet, auf dem der erfahrene Konkursrichter Dr.Gregor Sieber des Landesgerichtes Salzburg ein Referat über Kosten und Honorare in Insolvenzverfahren gehalten hat. An diesem Seminar haben drei der vier oberösterreichischen Konkursrichter teilgenommen. Die Frage der Honorierung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wurde von Sieber in seinem Referat behandelt, doch haben weder er noch irgendein anderer Teilnehmer dieses Seminars in der Diskussion eine Gerichtsübung erwähnt, der zufolge die Entlohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände nach anderen als nach den in dieser Entscheidung des Rekursgerichtes festgeschriebenen Kriterien erfolgen könnte. Sollte dies tatsächlich bei einem Konkursgericht im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz anders gehandhabt werden, dann wird in Zukunft darauf hingewiesen werden müssen, daß gemäß Paragraph 127, Absatz eins, (Paragraph 125, Absatz 5,) KO Vereinbarungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe des Barauslagenersatzes sowie über die Belohnung für Mühewaltung ungültig sind. Über rechtspolitische Aspekte in Richtung einer Lockerung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Rekursgericht nicht zu befinden.
Dem Rekurs ist sohin Folge zu geben und der angefochtene Beschluß in eine Abweisung der Kostenersatzansprüche ON 301 und 302 abzuändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1995:00200R00176.95.1202.000Dokumentnummer
JJT_19951202_OLG0459_00200R00176_9500000_000