Entscheidungen zu § 88 Abs. 3 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2024/8/26 8Ob97/10p; 8Ob96/10s; 8Ob97/20b; 8Ob94/24t; 8Ob100/24z

Norm: KO §88 Abs3
Rechtssatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmi... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.08.2024

RS OGH 2024/8/26 8Ob281/01h; 8Ob97/10p; 8Ob96/10s; 8Ob97/20b; 8Ob94/24t; 8Ob100/24z

Norm: KO §88 Abs1KO §88 Abs3
Rechtssatz: Die Konkursgläubiger haben gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist. Einem Konkursgläubiger fehlt sowohl die Legitima... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.2002

RS OGH 1952/4/2 1Ob308/52

Norm: KO §88 Abs3
Rechtssatz: Der Umstand, daß das Mitglied des Gläubigerausschusses früher Machthaber des Gemeinschuldners war, stellt einen erheblichen Grund zur Ablehnung der Wahl nach § 88 Abs 3 KO dar. Der Umstand, daß das Mitglied des Gläubigerausschusses früher Machthaber des Gemeinschuldners war, stellt einen erheblichen Grund zur Ablehnung der Wahl nach Paragraph 88, Absatz 3, KO dar. Entscheidungstex... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.04.1952

Entscheidungen 1-3 von 3

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