Norm
KO §88 Abs3Rechtssatz
Der Umstand, daß das Mitglied des Gläubigerausschusses früher Machthaber des Gemeinschuldners war, stellt einen erheblichen Grund zur Ablehnung der Wahl nach § 88 Abs 3 KO dar.Der Umstand, daß das Mitglied des Gläubigerausschusses früher Machthaber des Gemeinschuldners war, stellt einen erheblichen Grund zur Ablehnung der Wahl nach Paragraph 88, Absatz 3, KO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0065274Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0010OB00308_5200000_001