Entscheidungen zu § 83 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1997/10/16 8Ob289/97a, 7Ob83/01h, 8Ob8/07w, 8Ob39/14i

Norm: IO §83 Abs1KO §83 Abs1
Rechtssatz: § 83 Abs 1 KO regelt die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis. Sie ist nur in den dort genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere Beschränkungen, die das Konkursgericht im Einzelfall verfügen kann, sind dem Dritten gegenüber nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.10.1997

RS OGH 1990/6/20 1Ob563/90, 1Ob2085/96s, 8Ob277/00v

Norm: GmbHG §35 Abs1 Z2GmbHG §64KO §81 Abs1KO §83 Abs1
Rechtssatz: Im Konkurs über das Vermögen der GmbH ist der Masseverwalter zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen berechtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 563/90 Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 563/90 Veröff: SZ 63/107 = GesRZ 1990,224 = RdW 1991,13 1 Ob 2085/96s... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.06.1990

RS OGH 1969/3/19 5Ob219/68

Norm: KO §83 Abs1KO §88
Rechtssatz: Ob der Masseverwalter hinsichtlich anderer als in den §§ 116 und 117 KO genannten Verfügungen über das Massevermögen die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, ist für die Wirksamkeit seiner Verfügung Dritten gegenüber ohne Bedeutung. Entscheidungstexte 5 Ob 219/68 Entscheidungstext OGH 19.03.1969 5 Ob 219/68 Veröff: MietSlg 2196... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.03.1969

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