Norm: KO §44 Abs1KO §44 Abs2KO §81KO §81a Abs2
Rechtssatz:
Der Masseverwalter unterliegt einer umfassenden Pflichtbindung auch gegenüber den Aussonderungsgläubigern. Dementsprechend hat er das Entstehen einer Zugehörigkeit von Forderungen zur Masse, wenn diese Forderungen keinerlei Bezug zur Masse oder zum Gemeinschuldner haben - also unstrittig eine Grundlage dafür, dass der Gemeinschuldner diese Forderung im Sinne des § 1 Abs 1 KO ... mehr lesen...
Norm: GBG §122 B IO §13 KO §13KO §81a Abs2 IO § 13 heute IO § 13 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 13 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 13 gültig von 01.01.1983 ... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs2KO idF IRÄG 1982 §81 Abs1KO §81a Abs2 RAO §19a RAO § 19a heute RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
Rechtssatz:
Der Masseverwalter, der gemäß § 7 Abs 2 KO in den Rechtsstreit eintritt, bleibt auch gegenüber dem bisherigen Prozeßvertre... mehr lesen...