Norm: KO §80 Abs1KO §87
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist auch nach Übernahme seiner Tätigkeit dazu befugt, aus wichtigen Gründen seine Enthebung zu beantragen. Auch nach der Fassung der §§ 80 Abs 1 Satz 2 und 87 KO durch das IRÄG BGBl 1982/370 liegt eine abschließende Regelung des in Rede stehenden Antragsrechtes, die einen Analogieschluß unzulässig erscheinen ließe, nicht vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §80 Abs1KO §87
Rechtssatz: Wenn zwischen Konkursgericht und Masseverwalter keine Vertrauensbasis mehr vorhanden ist, sind die Abberufung des bisherigen Masseverwalters und die Bestellung eines anderen Masseverwalters als zulässig anzusehen. Entscheidungstexte 5 Ob 315/86 Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 315/86 Veröff: JBl 1987,327 = EvBl 1987/196 S 728 ... mehr lesen...