Norm: KO §71a Abs1
Rechtssatz: Die obligatorische Anordnung zum Erlag eines Kostenvorschusses durch Beschluss nach § 71a Abs 1 KO wird nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller vorweg erklärte, keinen Kostenvorschuss erlegen zu wollen. Andernfalls verhinderte man die mögliche freiwillige Bereitstellung des Kostenvorschusses von dritter Seite, insbesondere durch die bevorrechtete Gläubigerschutzverbände. Entscheidungs... mehr lesen...