RS OGH 2002/2/6 3R20/02i, 3R218/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2002
beobachten
merken

Norm

KO §71a Abs1

Rechtssatz

Die obligatorische Anordnung zum Erlag eines Kostenvorschusses durch Beschluss nach § 71a Abs 1 KO wird nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller vorweg erklärte, keinen Kostenvorschuss erlegen zu wollen. Andernfalls verhinderte man die mögliche freiwillige Bereitstellung des Kostenvorschusses von dritter Seite, insbesondere durch die bevorrechtete Gläubigerschutzverbände.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2002:RG0000025

Dokumentnummer

JJR_20020206_OLG0639_00300R00020_02I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten