Norm
KO §71a Abs1Rechtssatz
Die obligatorische Anordnung zum Erlag eines Kostenvorschusses durch Beschluss nach § 71a Abs 1 KO wird nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller vorweg erklärte, keinen Kostenvorschuss erlegen zu wollen. Andernfalls verhinderte man die mögliche freiwillige Bereitstellung des Kostenvorschusses von dritter Seite, insbesondere durch die bevorrechtete Gläubigerschutzverbände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2002:RG0000025Dokumentnummer
JJR_20020206_OLG0639_00300R00020_02I0000_002