Norm: KO §66KO §67 Abs1KO §69 Abs1KO §173 Abs5
Rechtssatz: Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung in den Fällen des § 67 Abs 1 KO nicht glaubhaft zu machen. Entscheidungstexte 8 Ob 99/04y Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 99/04y 8 Ob 133/08d ... mehr lesen...