Norm: KO §60 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Gläubiger im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners voraussichtlich nur eine Quote erhalten, vermag an der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners gegenüber den Gläubigern nichts zu ändern. Entscheidungstexte 2 Ob 305/97k Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 305/97k European C... mehr lesen...