Entscheidungen zu § 60 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1997/12/4 2Ob305/97k

Norm: KO §60 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Gläubiger im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners voraussichtlich nur eine Quote erhalten, vermag an der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners gegenüber den Gläubigern nichts zu ändern. Entscheidungstexte 2 Ob 305/97k Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 305/97k European C... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.12.1997

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