RS OGH 1997/12/4 2Ob305/97k

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Norm

KO §60 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Gläubiger im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners voraussichtlich nur eine Quote erhalten, vermag an der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners gegenüber den Gläubigern nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109133

Dokumentnummer

JJR_19971204_OGH0002_0020OB00305_97K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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