Norm
KO §60 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß die Gläubiger im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners voraussichtlich nur eine Quote erhalten, vermag an der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners gegenüber den Gläubigern nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109133Dokumentnummer
JJR_19971204_OGH0002_0020OB00305_97K0000_002