Norm: AnfO §20 GBG §61 B1KO §43 Abs3KO §43 Abs4 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Bei der Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO handelt es sich um eine besondere Form der Streitanmerkung (siehe EvBl 1993/136). Bei der Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß Paragraph 20, AnfO handelt es... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 GBG §53KO §43 Abs4 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begründet.... mehr lesen...