Entscheidungen zu § 39 Abs. 3 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS OGH 1973/1/10 5Ob231/72

Norm: AnfO §13 Abs3KO §39 Abs3
Rechtssatz: Zur Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs 3 AnfO (und der dieser entsprechenden Vorschrift des § 39 Abs 3 KO) genügt die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Erwerbes der unentgeltlichen Leistung nicht. Sie muß vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes und dessen ratio bis zur Anfechtung weiter andauern. Wenn der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nachträglich seine Gutgläubigkeit verliert, er also von ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.01.1973

RS OGH 1973/1/10 5Ob231/72, 3Ob527/91 (3Ob528/91), 2Ob578/93, 9Ob48/09p, 3Ob240/09d

Norm: ABGB §947ABGB §949ABGB §952AnfO §13 Abs3KO §39 Abs3
Rechtssatz: Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.01.1973

RS OGH 1973/1/10 5Ob231/72, 3Ob240/09d

Norm: AnfO §13 Abs3KO §39 Abs3
Rechtssatz: Gutgläubig ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung dann, wenn er weder von der Benachteiligungsabsicht des Leistenden gegenüber seinen Gläubigern noch von dessen Begünstigungsabsicht oder seiner Zahlungsunfähigkeit bzw von einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leistenden Kenntnis hatte oder haben musste. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.01.1973

RS OGH 1956/2/8 7Ob52/56

Norm: KO §39 Abs3
Rechtssatz: Liegt eine Bereicherung vor, so kommt es auf die Gutgläubigkeit nicht an. Die Prüfung der Gutgläubigkeit kann unterbleiben. Entscheidungstexte 7 Ob 52/56 Entscheidungstext OGH 08.02.1956 7 Ob 52/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0064640 Dokumentnummer... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.02.1956

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