Norm: KO §39 Abs2
Rechtssatz:
Die sinngemäße Anwendung des in § 39 Abs 2 KO normierten Wertungsmaßstab erscheint auch dann geboten, wenn ein anfechtbares und später mit Erfolg angefochtenes Absonderungsrecht vom Masseverwalter selbst befriedigt wurde. Die sinngemäße Anwendung des in Paragraph 39, Absatz 2, KO normierten Wertungsmaßstab erscheint auch dann geboten, wenn ein anfechtbares und später mit Erfolg angefochtenes Absonderungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 A AnfO §13 Abs2KO §39 Abs2 ABGB § 1302 heute ABGB § 1302 gültig ab 01.01.1812 AnfO § 13 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Mehrere unre... mehr lesen...
Norm: KO §39 Abs2
Rechtssatz:
Der Anfechtungsgegner haftet als unredlicher Besitzer (§§ 335, 336 ABGB), wenn es sich um den Wertersatz handelt, zwar für den zufälligen Untergang und für die zufällige Beschädigung der Sache, aber trotzdem nur insoferne als der Schaden ohne seinen Besitz nicht eingetreten wäre. Der Anfechtungsgegner haftet als unredlicher Besitzer (Paragraphen 335, 336, ABGB), wenn es sich um den Wertersatz handelt, zw... mehr lesen...