Entscheidungen zu § 202 Abs. 2 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2001/5/16 6Ob309/00k

Norm: KO §202 Abs2
Rechtssatz: Zugleich mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestellt das Konkursgericht auch dann für dessen Dauer einen Treuhänder, wenn im Konkursverfahren kein Masseverwalter wegen Eigenverwaltung des Schuldners bestellt war. Entscheidungstexte 6 Ob 309/00k Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k Veröff: SZ 74/91 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.05.2001

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