RS OGH 2001/5/16 6Ob309/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Norm

KO §202 Abs2

Rechtssatz

Zugleich mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestellt das Konkursgericht auch dann für dessen Dauer einen Treuhänder, wenn im Konkursverfahren kein Masseverwalter wegen Eigenverwaltung des Schuldners bestellt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115407

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00309_00K0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten