Norm: KO §37 Abs1KO §181KO §189KO §190
Rechtssatz: Wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt, so ist dieser mangels einer festgelegten Besonderheit (§ 181 KO) gemäß § 37 Abs 1 KO zu Anfechtungsklagen nach den § 27 ff KO legitimiert. Wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt, so ist dieser mange... mehr lesen...