Entscheidungen zu § 186 Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1999/3/9 5Ob63/99x

Norm: KO §23KO §186 Abs1KO §187 Abs1 Z2KO §187 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ist der Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung Bestandnehmer, kann er das Bestandverhältnis auflösen, ohne daß eine Kündigung konkursgerichtlich genehmigungsbedürftig ist. Das gilt auch für die Aufgabe der Bestandrechte in einem Räumungsvergleich. Entscheidungstexte 5 Ob 63/99x Entscheidungstex... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.1999

RS OGH 1999/3/9 5Ob63/99x, 6Ob309/00k, 8Ob52/08t, 3Ob171/08f, 8Ob120/08t, 2Ob15/11m, 9ObA9/15m

Norm: KO §178 Abs1 Z1KO §186 Abs1KO §187 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des § 187 Abs 1 Z 3 KO der Zustimmung des Konkursgerichtes beda... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.03.1999

Entscheidungen 1-2 von 2

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