RS OGH 1999/3/9 5Ob63/99x

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

KO §23
KO §186 Abs1
KO §187 Abs1 Z2
KO §187 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ist der Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung Bestandnehmer, kann er das Bestandverhältnis auflösen, ohne daß eine Kündigung konkursgerichtlich genehmigungsbedürftig ist. Das gilt auch für die Aufgabe der Bestandrechte in einem Räumungsvergleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111635

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00063_99X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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