Entscheidungen zu § 183 Abs. 2 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1997/5/23 8Ob2325/96m, 8Ob243/97m, 8Ob180/01f, 8Ob246/02p

Norm: KO idF InsNov 2002 §183 Abs1 Z3KO §183 Abs2
Rechtssatz: Zur Notwendigkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches und zur Bescheinigung, daß ein solcher von vorneherein aussichtslos gewesen wäre. Entscheidungstexte 8 Ob 2325/96m Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 Ob 2325/96m 8 Ob 243/97m Entscheidungstext OGH 28.08.1997 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.1997

RS OGH 1995/11/9 2Ob575/95, 10Ob71/09b

Norm: ABGB §140 AgABGB §154 Abs3 CKO §183 Abs2UVG §1
Rechtssatz: Die Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich des Unterhaltsschuldners kommt - ungeachtet der Bevorschussung des Unterhalts durch den Bund - einem Unterhaltsverzicht gleich und bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ein Unterhaltsverzicht widerspricht grundsätzlich dem Kindeswohl; die Bevorschussung durch den Bund bewirkt insoweit keine Änderung der Rechtslage. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.11.1995

Entscheidungen 1-2 von 2

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