RS OGH 1995/11/9 2Ob575/95, 10Ob71/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
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Norm

ABGB §140 Ag
ABGB §154 Abs3 C
KO §183 Abs2
UVG §1

Rechtssatz

Die Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich des Unterhaltsschuldners kommt - ungeachtet der Bevorschussung des Unterhalts durch den Bund - einem Unterhaltsverzicht gleich und bedarf der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ein Unterhaltsverzicht widerspricht grundsätzlich dem Kindeswohl; die Bevorschussung durch den Bund bewirkt insoweit keine Änderung der Rechtslage.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 575/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 575/95
  • 10 Ob 71/09b
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 71/09b
    Vgl auch; Beisatz: Verzichtet das Kind im Rahmen einer Vereinbarung auf seinen Unterhaltsanspruch, ist dafür eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, selbst wenn die Vereinbarung vom Jugendwohlfahrtsträger beurkundet wird. (T1); Veröff: SZ 2009/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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