Norm: ABGB §896 ABGB §1358 KO §17KO §18 ABGB § 896 heute ABGB § 896 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1358 heute ABGB § 1358 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ... mehr lesen...
Norm: HGB §355KO §17
Rechtssatz:
Jedes Kontokorrentverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das vermögen einer der Vertragsparteien, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die kontokorrentmäßige Abwicklung der beiderseitigen Leistungen und Ansprüche mit dem Konkurszweck unvereinbar ist.
Entscheidungstexte 5 Ob 515/95 Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 O... mehr lesen...
Norm: KO §17KO §27KO §28KO §30KO §31
Rechtssatz:
Ein Rückgriffsrecht des Bürgen gegenüber dem späteren Gemeinschuldner schmälert in der Regel das Massevermögen nicht. Nur dann, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt, kann eine Schmälerung des Massevermögens eintreten.
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Norm: KO §17KO §61KO §110
Rechtssatz:
Solange und soweit der Mitverpflichtete des Gemeinschuldners auf die Forderung des Hauptgläubigers Zahlungen nicht geleistet (§ 17 Abs 1 KO) oder nach Konkurseröffnung die Forderung nicht eingelöst (§ 17 Abs 3 KO) hat und sich der Hauptgläubiger am Konkursverfahren beteiligt, stehem ihm (dem Mitverpflichteten) keine über die bedingte Anmeldung seiner Rückgriffsforderung hinausgehenden Teilnahmere... mehr lesen...
Norm: KO §17KO §61KO §110
Rechtssatz:
Das Feststellungsbegehren des Mitverpflichteten des Gemeinschuldners (hier: eines Bürgen) im Prüfungsprozeß ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, wenn die vom Hauptgläubiger im vollen Umfang im Konkurs angemeldete Konkursforderung in der Prüfungstagsatzung wie angemeldet festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht bestritten worden ist.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...