RS OGH 1985/3/26 5Ob305/85, 5Ob309/87, 8Ob1013/94, 8Ob47/04a

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Veröffentlicht am 26.03.1985
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Norm

KO §17
KO §61
KO §110

Rechtssatz

Das Feststellungsbegehren des Mitverpflichteten des Gemeinschuldners (hier: eines Bürgen) im Prüfungsprozeß ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, wenn die vom Hauptgläubiger im vollen Umfang im Konkurs angemeldete Konkursforderung in der Prüfungstagsatzung wie angemeldet festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht bestritten worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064180

Dokumentnummer

JJR_19850326_OGH0002_0050OB00305_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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