Norm: KO §161KO §193 Abs1
Rechtssatz:
Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann der Zahlungsplan nach § 161 KO für unwirksam erklärt werden. Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so k... mehr lesen...