Entscheidungen zu § 161 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2005/12/21 3Ob208/05t

Norm: KO §161KO §193 Abs1
Rechtssatz: Wird im Schuldenregulierungsverfahren der Zahlungsplan rechtskräftig angenommen und stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Vermögensverzeichnisses heraus, so kann der Zahlungsplan nach § 161 KO für unwirksam erklärt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 208/05t Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 208/05t ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.12.2005

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