Entscheidungen zu § 156 Abs. 7 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2008/4/28 8Ob53/08i, 8ObA30/09h, 9ObA61/09z, 3Ob187/11p

Norm: ABGB §1333kO §58KO §156 Abs7UGB §352
Rechtssatz: Wenn kein Wiederaufleben eingetreten ist, sind die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, deren Geltendmachung als Konkursforderung durch § 58 Z 1 KO ausgeschlossen ist, gemäß § 156 Abs 7 Satz 1 KO mit dem Zwangsausgleich „mitausgeglichen". In diesem Fall gebühren lediglich gesetzliche Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit der Quotenzahlungen, allerdings unter Berücksichtigung des Zinssa... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.04.2008

RS OGH 2002/8/8 8Ob55/02z

Norm: ABGB §879 Abs3 EkO §48 Abs3KO §58 Z1KO §149 Abs1KO §156 Abs7
Rechtssatz: Eine vertragliche Verpflichtung des Pfandschuldners zum Ersatz der Kosten eines Insolvenzverfahrens ist zulässig; sie umfasst aber nur die zur zweckentsprechenden Verfolgung der gesicherten Forderung erforderlichen Kosten. Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.08.2002

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