Entscheidungen zu § 148a KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2017/11/29 8Ob327/99t, 8Ob133/17t

Norm: KO §141KO §142KO §148a
Rechtssatz: Gegen die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (hier: durch das Rekursgericht) hinsichtlich eines nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinenden Zwangsausgleichsantrags im Stadium der Vorprüfung des Zwangsausgleichsantrags bestehen keine Bedenken, ist doch die Änderung, insbesondere Verbesserung des Zwangsausgleichsvorschlags auch noch in der Ausgleichstagsatzung zulässig und darf diese ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.2000

RS OGH 2001/3/8 8Ob9/94, 8Ob1002/95, 8Ob237/98f, 8Ob290/00f

Norm: KO §148aKO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2
Rechtssatz: Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Hat aber der Konkursgläubiger eine nicht diesen Erfordernissen entsprechende Ladung tatsächlich erhalten, ist der Mangel in Analogie zu § 153 Z 2 KO saniert. Die Ladung zur erstreckten Ausgleichstagsatzung muß entweder mit Rückschein oder durch öffentlic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.11.1994

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