Norm: KO §145 Abs3KO §193 Abs1
Rechtssatz: Dass der Zahlungsplanantrag wegen des Nichterscheinens des Schuldners zur Zahlungsplantagsatzung als zurückgezogen gilt (§ 145 Abs 3 KO), steht der Vorlage eines neuerlichen Zahlungsplanvorschlags nicht entgegen. Dass der Zahlungsplanantrag wegen des Nichterscheinens des Schuldners zur Zahlungsplantagsatzung als zurückgezogen gilt (Paragraph 145, Absatz 3, KO), steht der Vorlage eines neuerlic... mehr lesen...