Norm: AktG §71KO §140 Abs1
Rechtssatz: Der Beschluss des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, einen Antrag auf Zwangsausgleich zu stellen, ist auch ohne Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Entscheidungstexte 8 Ob 327/99t Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 327/99t Veröff: SZ 73/88 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: KO §140 Abs1VerPat §9
Rechtssatz: Vertretungsorgane eines Vereines nach dem Vereinspatent 1852 (hier: Obmann und sein Stellvertreter) können rechtswirksam einen Zwangsausgleichantrag stellen, mag es intern nach den Statuten hiezu auch eines Beschlusses der Hauptversammlung bedürfen, der nicht vorliegt. Entscheidungstexte 8 Ob 327/99t Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 32... mehr lesen...