RS OGH 2000/5/25 8Ob327/99t

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Norm

KO §140 Abs1
VerPat §9

Rechtssatz

Vertretungsorgane eines Vereines nach dem Vereinspatent 1852 (hier: Obmann und sein Stellvertreter) können rechtswirksam einen Zwangsausgleichantrag stellen, mag es intern nach den Statuten hiezu auch eines Beschlusses der Hauptversammlung bedürfen, der nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113710

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0080OB00327_99T0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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