Norm: KO §109 Abs1KO §130 Abs3
Rechtssatz:
Der Masseverwalter ist mit seinen Einwendungen, der Gläubiger habe in dem mit ihm geschlossenen Vergleich auf seinen gegenständlichen Konkursteilnahmeanspruch verzichtet, im Sinne des § 40 Abs 2 EO auf den - ihm trotz der Bestimmung des § 130 Abs 3 KO zur Verfügung stehenden - Rechtsweg - Klage nach § 35 EO verweisen. Der Masseverwalter ist mit seinen Einwendungen, der Gläubiger habe in dem ... mehr lesen...
Norm: KO §130 Abs3KO §173 Abs5
Rechtssatz:
Mit der bloßen "Dartung" der Erinnerungen hat das Erstgericht keine kontradiktorische Verhandlung durchgeführt, wie sie im § 130 Abs 3 KO unter Verweisung auf § 173 Abs 5 KO vorgeschrieben ist. Die auf die einzelnen Forderungen der beiden Gläubigerinnen entfallenden Beträge müssen danach zur Verhandlung gestellt werden, sodaß sich das Gericht einen verläßlichen Überblick über deren tatsächli... mehr lesen...
Norm: JN §1 DIVKO §130 Abs3 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 130 Abs 3 KO über den Ausschluß des Rechtsweges gilt nur für die Durchführung des Verteilungsbeschlusses. Die Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 3, KO über den Aussc... mehr lesen...