Norm: KO §12a Abs4
Rechtssatz: Das Wiederaufleben nach § 12a Abs 4 KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen. Das Wiederaufleben nach Paragraph 12 a, Absatz 4, KO wirkt nur ex nunc. Der wieder gesicherte Gläubiger kann sich nur aus den nach dem Wiederaufleben fällig werdenden Forderungen vorrangig befriedigen. ... mehr lesen...